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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Zwangsverwaltung

Anmerkungen zum Antrag auf Zwangsverwaltung – zuständiges Gericht

Der Exekutionsantrag ist beim Grundbuchsgericht einzubringen. Da die Einleitung der Zwangsverwaltung im Grundbuch angemerkt wird, muss der Antrag einen Verweis enthalten, dass es sich um eine Grundbuchssache handelt .

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