12.1.1 Zweck der Anfechtung
Das geltende Recht verpflichtet keinen Schuldner zu einer gleichmäßigen Befriedigung seiner Gläubiger. • [Fußnote: OGH 18.09.2002, 9 ObA 60/02t.] Vielmehr steht es ihm frei, einzelne Gläubiger teilweise, vorrangig oder gar nicht zu befriedigen. Sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, verstößt eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht gegen die guten Sitten. • [Fußnote: Rz 1974/96.] Dieser Grundsatz ändert sich, sobald der Haftungsfonds unzulänglich wird. § 27 Abs 1 IO bestimmt, dass Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, nach den Bestimmungen der IO angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden können.