5.4.1 Auswirkungen auf Aus- und Absonderungsrechte
Vertragliche Aus- oder Absonderungsrechte
Einem Schuldner, der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erzielt, stehen für die Erfüllung des Zahlungsplans idR nur diese Einkünfte zur Verfügung. Hat nun vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubiger ein Aus- oder Absonderungsrecht an der Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, zB Pensionszahlungen, erworben, so stellt sich für den Schuldner das Problem der Finanzierung einer Zahlungsplanquote. § 12a Abs 1 IO bestimmt daher, dass solche Aus- oder Absonderungsrechte, sofern sie durch Abtretung oder Verpfändung erworben wurden, zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres erlöschen, in das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt. Ab diesem Zeitpunkt stehen sie daher dem Schuldner zur Finanzierung einer Zahlungsplanquote wieder zur Verfügung.