12.3.1 Definition
Allen Anfechtungstatbeständen nach der IO liegt zum Teil ausgesprochen und zum Teil auch unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064333.] Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung allein kann nicht ausreichen, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger nachteilig anzusehen. Als zusätzliches Kriterium kommt neben der Erkennbarkeit einer möglichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger und der objektiven Vorhersehbarkeit das Erfordernis in Betracht, dass das Rechtsgeschäft nach seiner Art geradezu zu typisch nachteilig sein muss. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064883.]