1.10.1 Allgemeines
Die Sicherstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger – dieses Ziel erreicht Art 20 EuInsVO dadurch, dass eine Herausgabepflicht von nach Verfahrenseröffnung aufgrund unzulässiger Einzelbefriedigung erlangter Vorteile sowie eine Quotenanrechnung angeordnet werden. Gerade in grenzüberschreitenden Insolvenzen besteht nämlich die Gefahr, dass einzelne Gläubiger aus Massegegenständen vollständige oder teilweise Befriedigung erlangen, weil der Gegenstand in einem anderen Staat als dem Eröffnungsstaat belegen ist und der Gläubiger vom Insolvenzverfahren vielleicht überhaupt keine Kenntnis hat. Dem soll durch die Herausgabepflicht nach Art 20 Abs 1 EuInsVO gegengesteuert werden.