© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 789952

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.15.1 Allgemeines

Die EuInsVO ist gem Erwägungsgrund 22 vom Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens in die Rechtsordnungen und die Rsp der Mitgliedstaaten geprägt. Der Ordre-Public-Vorbehalt des Art 26 EuInsVO stellt eine traditionelle Ausnahme davon dar, die der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach der EuInsVO entgegensteht. Es sind aber nur offensichtliche Ordre-Public-Verstöße relevant und darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Art 34 EuGVVO, • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 1.]  nach dem jeder Ordre-Public-Vorbehalt geltend gemacht werden kann.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop