3.5.1 Gesetzesänderung
Aufschiebung einer Zwangsversteigerung
Gem § 200b Abs 1 EO ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe betroffen ist. Diese Regelung gilt nunmehr auch für Pandemien und Epidemien, zu denen auch COVID-19 gehört. Weitere Voraussetzung ist, dass die verpflichtete Partei dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde, sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.