3.6.1 Gesetzesänderung
§ 6 Abs 1 COVJuBG bestimmt, dass eine Räumungsexekution gem § 349 EO auf Antrag der verpflichteten Partei ohne Auferlegung einer Sicherheit aufzuschieben ist, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der verpflichteten Partei und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVJuBG unterbrochen.