10.5 Einspruch
Allgemeines
Gegen Beschlüsse, die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangen sind, kann die verpflichtete Partei Einspruch erheben, der in § 54c EO geregelt ist. Da die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne vorangehende Überprüfung des Exekutionstitels erteilt wird, steht dem Verpflichteten mit dem Einspruch ein Rechtsbehelf zur Verfügung, Fehler aufzuzeigen, die mangels lückenloser Prüfung des Titels unterlaufen sind. Mit dem Einspruch kann der Verpflichtete nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Themen aufgreifen; die Aufzählung der Einspruchsgründe ist taxativ. • [Fußnote: OGH 31.01.2007, 3 Ob 228/06k.]