7.6.1 Einstweilige Verfügung gem § 24 UWG
§ 24 UWG erlaubt im Lauterkeitsrecht die Bewilligung von Sicherungsverfügungen ohne Gefahrenbescheinigung und ohne besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit deswegen, weil der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung davon ausging, diese Anspruchsvoraussetzungen lägen bei UWG-Verfügungen im Regelfall ohnedies vor. • [Fußnote: OGH 27.11.2018, 4 Ob 106/18v.] Dass unternehmerisches Handeln „im Zweifel“ zulässig sein müsse, was ein Unterlassungsgebot im Provisorialverfahren unzulässig machen solle, tangiert nicht die von § 24 UWG allein behandelte Gefahrenbescheinigung, sondern ausschließlich die Anspruchsbegründung, für die § 24 UWG aber keine Erleichterung vorsieht. • [Fußnote: OGH 27.11.2018, 4 Ob 106/18v.] Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit“ oder „Eilbedürftigkeit“ voraus. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0121554.]