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Dokument-ID: 1186450
5.16.1 Allgemeines
Die Bewilligung der Exekution zum Zweck der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt gem § 369 Abs 1 EO die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.